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W.Y.K. Elmshorn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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53°:43 N 009°:32 E |
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Ehrenvorsitzende: Ernst Meinert † Heinrich Inselmann Die Ehrenmitglieder sind:
Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen : “Wassersport- und Yachthafenvereinigung Krückaumündung e.V. in Elmshorn” , Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen. Sitz des Vereins ist Elmshorn. Der Verein - Wassersport- und Yachthafenvereinigung Krückaumündung e.V. -, mit Sitz in Elmshorn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO v.1977, ab 1.1.1990 in Verbindung mit dem Vereinsförderungsgesetz von 1989). Zweck des Vereins ist der Wassersport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der für den Wassersport erforderlichen Hafen- und Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Pinneberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Sportförderung).
§ 3 Vereinsstander Der Stander hat die Form eines gleichschenkligen Dreiecks mit einer Grundlinie von 20 cm und einer Höhe von 40 cm. Die Farbe ist weiß. Von den beiden Ecken der Grundlinie läuft zur Mitte der gegenüberliegenden Schenkel je ein roter etwa 3 cm breiter Streifen. Der Schnittpunkt der beiden Streifen wird durch einen kreisförmigen grünen Ball von etwa 5 cm Durchmesser verdeckt.
§ 4 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Versammlung der Mitglieder
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben möchte, muß sich beim Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorstellen und einen Aufnahmeantrag unterzeichnen. Mit Stellung dieses Aufnahmeantrages sind die Satzung sowie die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Versammlung des erweiterten Vorstandes. Der Mitglieder-versammlung steht abweichend von § 7 das Recht auf Widerruf zur Aufnahme zu, sofern das neue Mitglied gegen Satzung und Ordnungen verstoßen hat, oder der Arbeitsdienst nicht abgeleistet wurde. Trifft dies zu, so ist die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Das Widerrufsrecht gilt bis zur dritten auf die Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung. Bei Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen, bzw. nicht geleistetem Arbeitsdienst kann dem neu aufgenommenen Mitglied seitens des Vorstandes das Stimmrecht nach § 8 bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts entzogen werden.”
§ 6 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus : zu a) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder dessen Zweck erworben haben, vom Vorstand ernannt werden. Sie haben volles Stimmrecht, sind aber von der Beitragszahlung entbunden.”
zu b) Aktive Mitglieder sind solche, die den Wassersport aktiv ausüben. zu c) Passive Mitglieder sind solche, die dem Verein ein besonderes Interesse entgegenbringen , ohne jedoch selbst den Wassersport auszuüben. Sie haben volles Stimmrecht. zu d) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben Jugendliche volles Stimmrecht.
§ 7 Ausschluß eines Mitgliedes a.) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird vom erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung Der Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit. b.) Soll aus irgendeinem Grunde durch Beschluß des erweiterten Vorstandes gegen ein Mitglied Es ist in jedem Falle ein Beschluß durch den erweiterten Vorstand zu fassen, unabhängig davon, ob c.) Der erweiterte Vorstand kann Nach dem Beschluß zu dd) kann das Mitglied zum Austritt innerhalb einer bestimmten Frist durch eingeschriebenen Brief aufgefordert werden. Hat die Aufforderung zum Austritt keinen Erfolg, so wird der Vorschlag zum Ausschluß gegenüber der Mitgliederversammlung ausgesprochen und dem Betreffenden in einem eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Bei den Ausschlußverhandlungen müssen mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sein, und ein Ausschlußentscheid muß mit zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt werden. Von den Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben das Benutzungsrecht am Vereinsbesitz sowie grundsätzlich das Recht, an allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat auf den Versammlungen Sitz und Stimmrecht, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist (Jugendliche Mitglieder sh. § 6 d). Alle Mitglieder sind verpflichtet, der Satzung sowie den Ordnungen nachzukommen und jederzeit die Interessen und Bestrebungen des Vereins wahrzunehmen und zu fördern.
§ 9 Beiträge und Gebühren Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach der von der Versammlung zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Jahresarbeitsdienststunden entsprechend der Arbeitsdienstordnung zu leisten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 10 Vorstand Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Dem Vorstand gehören an: Zum erweiterten Vorstand gehören der Jugendwart, der Segelwart und mindestens vier, jedoch höchstens sechs weitere Beisitzer, die von der Versammlung zu berufen sind, sowie alle von der Versammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand verwaltet ehrenamtlich den Verein, ruft die Versammlungen ein und führt zusammen mit dem erweiterten Vorstand deren Beschlüsse aus. Der erweiterte Vorstand kann auch die erforderlichen Ordnungen ändern und beschließen, mit Ausnahme der Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 11 Wahlen Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist gestattet. In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen : In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen : Die Wahlen können durch Zuruf erfolgen, müssen jedoch durch Stimmzettel geschehen, sofern dieses von einem Mitglied der Versammlung gewünscht wird. Als gewählt gilt derjenige, der wenigstens die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kann bei mehreren Kandidaten keiner mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für ein im Laufe seiner Amtsdauer ausscheidendes Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Zur Prüfung der Kassenführung werden auf der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig, jedoch darf die durchgehende Amtsdauer zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 12 Gesetzliche Vertretung Der Verein wird vertreten vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Jeder von beiden ist Vorstand im Sinne des BGB und berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Haftung des Vorstands wird ausschließlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich.
§ 13 Versammlungen Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind: Bei Beschlußfassung entscheidet, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in den Vereinsräumen ausgelegt wird und von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen. Beschlußfähig ist jede Mitgliederversammlung, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und solange mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder durch einen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneten Schriftsatz beantragt werden. Die Beschlußfassung muß in diesem Fall mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Früher gefaßt Versammlungsbeschlüsse können auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder auf der Hauptversammlung noch einmal zur Abstimmung gelangen. b) außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 14 Leitung der Versammlung Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter eröffnet und leitet die Versammlung. Der Leiter bringt die Gegenstände der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern nicht die Versammlung ausdrücklich anders bestimmt. Beschlüsse können nur über die Gegenstände der Tagesordnung und über Dringlichkeitsanträge, falls sich diese aus der Beratung als notwendig ergeben, gefaßt werden.
Über die Dringlichkeit eines Antrages entscheidet die Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Meinungsverschiedenheiten über Auslegung der Satzung entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Abstimmung und Wahlen muß die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und damit die Beschlußfähigkeit festgestellt und der Versammlung mitgeteilt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können zu jeder Zeit das Wort ergreifen, den Mitgliedern ist es in der Reihenfolge ihrer Meldung nach zu geben. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung oder zu einer kurzen, die Sache treffende Frage ist demjenigen vor dem nächsten Redner sofort das Wort zu erteilen. Wird ein mündlicher Antrag auf Schluß der Beratung gestellt, so ist zunächst die Rednerliste zu verlesen und alsdann über die Annahme des Antrages abzustimmen. Ist der Schlußantrag angenommen, so hat nur noch der Antragsteller und/oder Berichterstatter das Wort.
§ 15 Standerordnung Der Vereinsstander darf nur auf Yachten von aktiven Mitgliedern gefahren werden, deren Schiffe im Yachtregister der W.Y.K. eingetragen sind. Fahrzeuge, die den Stander führen, müssen die allgemeinen Yachtgebräuche nach den Richtlinien des DSV beachten.
§ 16 Haftung a.) Die Benutzung der Einrichtungen der W.Y.K. und alle damit zusammenhängenden Arbeiten geschehen ausschließlich auf Risiko des jeweiligen Mitgliedes. Die von der W.Y.K. hierfür vorgehaltenen Einrichtungen und Geräte sind vor ihrer Benutzung auf ihren sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Die W.Y.K. haftet nicht für Personen und Sachschäden, die durch Vorsatz oder jede Art von Fahrlässigkeit, fremdes Verschulden, Zufall, höhere Gewalt, Obhutschäden, Feuer, Einbruch und Diebstahl entstehen. b.) Mitglieder, die mit ihrem Boot die Einrichtungen der W.Y.K. benutzen wollen, müssen eine ausreichende Wassersporthaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satzung vom 25.Juli 1967 und ff, zuletzt geändert durch Beschluss
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