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W.Y.K. Elmshorn | |||||||||||||||
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53°:43 N 009°:32 E |
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Präambel Die Bootshallen sind Eigentum der W.Y.K., die die Liegeplätze an ihre Mitglieder vermietet. Das Mietverhältnis wird durch Mietvertrag begründet. Soweit die Liegeplätze nicht in Anspruch genommen werden, kann die W.Y.K. diese Flächen vorübergehend anderen Mitgliedern zuweisen. Die Hallenordnung wird bei Betreten der Halle bindend.
Hallenordnung 1. Haftung 1.1 Soweit Yachten in den Hallen der W.Y.K. gelagert werden, müssen diese vorher aufgrund einer "Wassersportfahrzeug-Versicherung insbesondere gegen Slipunfälle und Feuergefahr ausreichend versichert sein. 1.2 Die Lagerung und der Transport der Fahrzeuge einschließlich aller Zubehörteile erfolgt auf ausschließliches Risiko des Eigners. Diesbezügliche Versicherungen irgendwelcher Art werden seitens der W.Y.K. nicht abgeschlossen. 1.3 Die Eigner haften gegenüber der W.Y.K. uneingeschränkt für alle Schäden, welche sie oder ihre Hilfskräfte oder Beauftragten verursachen. Sie sind auch verantwortlich für die Unterrichtung solcher Hilfskräfte oder Beauftragten über die Bedingungen der Hallenordnung und deren Einhaltung. 1.4 Schadenersatzansprüche der Hallenbenutzer untereinander und gegenüber Dritten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB. Der Abschluss einer die Haftung aus der Hallenlagerung und der Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern einschließenden Versicherung wird dringend empfohlen.
2. Betrieb 2.1 Die Liegeplätze werden vom Hallenwart zugewiesen. Die Termine für das Auf- und Abslippen sind mit ihm abzustimmen. 2.2 Das Bereithalten eines für die einzulagernde Yacht geeigneten Bootswagens und das Beschaffen von maßgerechten Pall- und Absteifhölzern ist Sache des Eigners. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Bootswagens und für die fachgerechte Abpallung verantwortlich. Die Materialien können nach dem Abslippen bis zum nächsten Winterlager in der Halle auf dem Bootswagen gelagert werden. Bootswagen und Pallhölzer sind mit dem Schiffsnamen zu kennzeichnen. Vorhandene Deichseln oder ähnliche Wagenteile, die eine Stolpergefahr darstellen, sind während der Winterlagersaison vomBootswagen abzunehmen. Auf das Gelände und die Bootshallen eingebrachte Leitern und Tritte müssen unfallsicher sein. 2.2.1. Nur luftbereifte Räder sind zulässig. 2.3 Zum Schutz gegen Feuergefahr ist in den Hallen und an Bord der eingelagerten Yachten verboten : a) das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer jeder Art, b) das Aufbewahren von leicht brennbaren Betriebsstoffvorräten jeglicher Art, Gasflaschen, auch sonstige zur Selbstentzündung neigende Stoffe wie ölgetränkte Lappen usw. (eingebaute Benzintanks in den Yachten sind vor der Einlagerung zu entleeren). c) das Aufbewahren von pyrotechnischen Signalmitteln (Munition für Signalpistolen, Raketen, Rauchpatronen usw.), d) die unbeaufsichtigte Benutzung von elektrisch betriebenen Heiz- und Kochgeräten, e.) das Abdecken der Yacht mit Kunststoffolien, f) das Aufbewahren von Kunststoffolien, sowie Farben und Lösungsmitteln, g) die unbeaufsichtigte Dauerladung von Batterien. 2.4 Eingelagerte Yachten sind zur Vermeidung von Kabelbränden mit einem Batteriehauptschalter auszurüsten. Die elektrische Bordanlage darf nur in Anwesenheit des Eigners oder von ihm beauftragter Personen in Betrieb genommen werden. Vor Verlassen der Yacht ist die Anlage abzuschalten. 2.5 Farbspritzarbeiten dürfen in der Hallen nur mit Zustimmung des Hallenwartes und der Eigner der in direkter Nachbarschaft liegenden Fahrzeuge ausgeführt werden.
2.6 Die in die Hallen eingebrachten Yachten sind an gut sichtbarer Stelle mit einem betriebsklaren, amtlich zugelassenen Feuerlöscher mit Druckgaspatrone zu versehen, der einen Nennlöschmittelinhalt von nicht weniger als 6 kg hat und Löschmittel für die Brandklassen A, B, C und D enthalten muss. Druckgefüllte Feuerlöscher sind nicht zugelassen. 2.7 Stromentnahmen zum Betrieb von Kabellampen oder elektrischen Werkzeugmaschinen ist nur aus den in den Hallen angebrachten Steckdosen gestattet. Sie müssen den für diese Geräte geltenden VDE-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sämtliche Stecker sind täglich nach Arbeitsschluss zu ziehen.
3.1 Schleifarbeiten 3.2 Jeder Eigner hat dafür selbst zu sorgen, dass an dem von ihm in Anspruch genommenen Hallenplatz absolute Sauberkeit herrscht. Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu bringen. Werkzeuge, Kisten und Materialien sind unterhalb der Fahrzeuge so unterzubringen, dass sie den übrigen Betrieb in den Hallen nicht stören und keine Unfallgefahr bilden. Der Lagerplatz ist im Frühjahr besenrein abzuliefern. Etwaige Verschmutzungen des Hallenbodens (ausgelaufene Farben) und von Hallenbauteile (keine Farbpinsel ausstreichen) sind sogleich zu beseitigen. 4.1 Lagerung von Bootswagen 5.1 Lagerung von Masten und Bäumen 6.1 Feuermeldeanlage 7.1 Verstöße gegen die Hallenordnung Hallenordnung geändert durch Beschluss des erweiterten Vorstandes vom 23.09.2008 |
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