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Der Sportboothafen an der Mündung der Krückau

53°:43 N 009°:32 E









Hallenordnung

 

 

Präambel

Die Bootshallen sind Eigentum der W.Y.K., die die Liegeplätze an ihre Mitglieder vermietet. Das Mietverhältnis wird durch Mietvertrag begründet. Soweit die Liegeplätze nicht in Anspruch genommen werden, kann die W.Y.K. diese Flächen vorübergehend anderen Mitgliedern zuweisen. Die Hallenordnung wird bei Betreten der Halle bindend.

 

 

Hallenordnung

1. Haftung

1.1 Soweit Yachten in den Hallen der W.Y.K. gelagert werden, müssen diese vorher aufgrund einer "Wassersportfahrzeug-Versicherung insbesondere gegen Slipunfälle und Feuergefahr ausreichend versichert sein.
Weil die abgelegene Lage des Hafengeländes und das behördlichen Verbot der Errichtung von Wohngebäuden für Aufsichtspersonal die sonst übliche Ausübung der Sorgfaltspflicht durch die W.Y.K. (Verschluss der Türen und Tore) nicht zulassen, kann die W.Y.K. ihren Mitgliedern und Gästen gegenüber nicht haften. Es ist Sache der Bootseigner, sich entsprechend zu versichern.

1.2 Die Lagerung und der Transport der Fahrzeuge einschließlich aller Zubehörteile erfolgt auf ausschließliches Risiko des Eigners. Diesbezügliche Versicherungen irgendwelcher Art werden seitens der W.Y.K. nicht abgeschlossen.

1.3 Die Eigner haften gegenüber der W.Y.K. uneingeschränkt für alle Schäden, welche sie oder ihre Hilfskräfte oder Beauftragten verursachen. Sie sind auch verantwortlich für die Unterrichtung solcher Hilfskräfte oder Beauftragten über die Bedingungen der Hallenordnung und deren Einhaltung.

1.4 Schadenersatzansprüche der Hallenbenutzer untereinander und gegenüber Dritten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB. Der Abschluss einer die Haftung aus der Hallenlagerung und der Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern einschließenden Versicherung wird dringend empfohlen.

 

2. Betrieb

2.1 Die Liegeplätze werden vom Hallenwart zugewiesen. Die Termine für das Auf- und Abslippen sind mit ihm abzustimmen.

2.2 Das Bereithalten eines für die einzulagernde Yacht geeigneten Bootswagens und das Beschaffen von maßgerechten Pall- und Absteifhölzern ist Sache des Eigners. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Bootswagens und für die fachgerechte Abpallung verantwortlich. Die Materialien können nach dem Abslippen bis zum nächsten Winterlager in der Halle auf dem Bootswagen gelagert werden. Bootswagen und Pallhölzer sind mit dem Schiffsnamen zu kennzeichnen. Vorhandene Deichseln oder ähnliche Wagenteile, die eine Stolpergefahr darstellen, sind während der Winterlagersaison vomBootswagen abzunehmen. Auf das Gelände und die Bootshallen eingebrachte Leitern und Tritte müssen unfallsicher sein.

2.2.1.
Bau und Ausrüstungskriterien für Bootswagen

Nur luftbereifte Räder sind zulässig.
Die Achsen sollen so bemessen sein, dass eine Achse das Schiffsgewicht tragen kann.
Mindestens eine Achse muss lenkbar sein. ( LKW Vorderachse )
Der Anhänger soll gemäß den erkannten, gültigen Regeln der Technik ausgelegt und fachgerecht gefertigt sein. Die Statik der Längsträger muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können.
Die Achsabstände sollen 4 m nicht überschreiten.
Bei allen Kielschiffen ist durch Kröpfung der Rungen die Bootswagenbreite im unteren Bereich auf 2,5 m zu beschränken.
Der Bootswagen muss vorne und hinten Anschlagpunkte für die im Verein vorhandenen Schleppstangen haben.
Bei Verwendung von gebrauchten LKW-Achsen sind die Bremsbacken auszubauen.
Der Bootswagen muss im leeren, unbelasteten Zustand von Hand bewegt werden können.
Der Bootswagen ist deutlich sichtbar mit dem Namen des zugehörigen Schiffes zu kennzeichnen

2.3  Zum Schutz gegen Feuergefahr ist in den Hallen und an Bord der eingelagerten Yachten verboten :

a) das Rauchen sowie der  Umgang  mit  offenem  Feuer  jeder  Art,

b) das Aufbewahren von leicht brennbaren Betriebsstoffvorräten jeglicher Art, Gasflaschen, auch sonstige zur Selbstentzündung neigende Stoffe wie ölgetränkte Lappen usw. (eingebaute Benzintanks in den Yachten sind vor der Einlagerung zu entleeren).

c) das Aufbewahren von pyrotechnischen Signalmitteln (Munition für Signalpistolen, Raketen, Rauchpatronen usw.),

d) die unbeaufsichtigte Benutzung von elektrisch betriebenen Heiz- und Kochgeräten,

e.) das Abdecken der  Yacht mit Kunststoffolien,

f) das Aufbewahren von Kunststoffolien, sowie Farben und Lösungsmitteln,

g) die unbeaufsichtigte Dauerladung von Batterien.

2.4 Eingelagerte Yachten sind zur Vermeidung von Kabelbränden mit einem Batteriehauptschalter auszurüsten. Die elektrische Bordanlage darf nur in Anwesenheit des Eigners oder von ihm beauftragter Personen in Betrieb genommen werden. Vor Verlassen der Yacht ist die Anlage abzuschalten.

2.5 Farbspritzarbeiten dürfen in der Hallen nur mit Zustimmung des Hallenwartes und der Eigner der in direkter Nachbarschaft liegenden Fahrzeuge ausgeführt werden.

 

2.6 Die in die Hallen eingebrachten Yachten sind an gut sichtbarer Stelle mit einem betriebsklaren, amtlich zugelassenen Feuerlöscher mit Druckgaspatrone zu versehen, der einen Nennlöschmittelinhalt von nicht weniger als 6 kg hat  und Löschmittel für die Brandklassen A, B, C und D enthalten muss. Druckgefüllte Feuerlöscher sind nicht zugelassen.
Eigner eingelagerter Yachten sind verpflichtet, die Feuerlöscher in zweijährigen Abständen prüfen zu lassen.

2.7 Stromentnahmen zum Betrieb von Kabellampen oder elektrischen Werkzeugmaschinen ist nur aus den in den Hallen angebrachten Steckdosen gestattet. Sie müssen den für diese Geräte geltenden VDE-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sämtliche Stecker sind täglich nach Arbeitsschluss zu ziehen.

  1. Der Probelauf von Motoren ist innerhalb der Halle nur nach Zustimmung des Hallenwartes zulässig. Die Abgase sind ins Freie abzuleiten, wieder aufgefüllter Benzinvorrat ist nach dem Probelauf wieder zu entfernen.

3.1  Schleifarbeiten
Alle Arbeiten an den Fahrzeugen und Zubehörteilen sind so durchzuführen, dass eine unzumutbare Behinderung oder Belästigung anderer Personen vermieden wird. Schleif- oder sonstige Staub oder Schmutz erzeugende Arbeiten sind nur bis zum 1. März zulässig. Nach diesem Termin sind solche Arbeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Hallenwartes und der benachbarten Bootseigner auszuführen. Vorgenannte Termine können vom Vorstand geändert und durch Anschlag bekannt gegeben werden.
Bei Schleifarbeiten an größeren Flächen sollen nur Schleifgeräte mit ausreichend großer Absaugvorrichtung verwendet werden.

3.2 Jeder Eigner hat dafür selbst zu sorgen, dass an dem von ihm in Anspruch genommenen Hallenplatz absolute Sauberkeit herrscht. Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu bringen. Werkzeuge, Kisten und Materialien sind unterhalb der Fahrzeuge so unterzubringen, dass sie den übrigen Betrieb in den Hallen nicht stören und keine Unfallgefahr bilden. Der Lagerplatz ist im Frühjahr besenrein abzuliefern. Etwaige Verschmutzungen des Hallenbodens (ausgelaufene Farben) und von Hallenbauteile (keine Farbpinsel ausstreichen) sind sogleich zu beseitigen.

4.1 Lagerung von Bootswagen
Die an geeigneter Stelle mit dem Namen des Eigners versehenen Bootswagen können nach Abstimmung mit dem Hallenwart in der Zeit vom 15. Mai bis 1. Oktober in den Hallen abgestellt werden. Für die Einlagerung der Sportfahrzeuge müssen die Hallen bis zum 1.10. von Bootswagen geräumt werden.

5.1 Lagerung von Masten und Bäumen
Masten und Bäume werden in dafür bestimmten Regalen in der Halle III gelagert. Die Position auf dem Regal bestimmt der für diese Halle zuständige Hallenwart. Die eingelagerten Masten und Bäume sind an einem Ende mit dem Schiffsnamen zu versehen.

6.1 Feuermeldeanlage
In den Hallen sind automatisch ansprechende Rauchmelder sowie Handmelder installiert, die bei Alarm in den Hallen einen Sirenenalarm auslösen. Die Hallen sind dann umgehend zu verlassen und die BMZ im Nebenraum des Clubraumes entsprechend der Bedienungsanleitung zu bedienen.

7.1 Verstöße gegen die Hallenordnung
Verstöße gegen die Hallenordnung, insbesondere hinsichtlich Präventivmaßnahmen zur Vermeidung und zum Schutz von Feuer gemäß Ziffer2.3 und 2.4, werden als groberVerstoß gegen die wohlverstandenen Interessen des Vereins und die selbstverständliche Kameradschaft gewertet. Dies kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Verwirkung das Anrechts auf einen Hallenliegeplatz führen. Der Verein ist dann berechtigt, das Boot auf Kosten und Risiko des Eigentümers aus der Halle zu entfernen. Im Wiederholungsfall kann ein Ausschlussverfahren gemäß § 7 der Satzung eingeleitet werden.

 

Hallenordnung geändert durch Beschluss des erweiterten Vorstandes vom 23.09.2008